§ 5 I 2 PAngG verpflichtet den Anbieter von Leistungen, ein Preisverzeichnis für seine wesentlichen Leistungen oder seine Verrechungssätze im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Angesprochen sind hier insbesondere Betreiber von Fitnessstudios, Sportclubs, Nagelstudios, Physiotherapeuten, Tätowierstuben, Friseurbetriebe usw. Streit kann es darüber geben, ob im konkreten Fall ein Leistungserbringer ein Preisverzeichnis am Schaufenster anzubringen hat. Das setzt nämlich voraus, das ein Schaufenster vorhanden ist. In dem Urteil des LG Hamburg vom 31.12.2010, Az 327 O 255/10, stellte das Gericht darauf ab, dass ein Schaufenster begriffsnotwendig ein „zur Schau stellen“ voraussetze, wenn also die Leistung in deutlich sichtbarer Form zur Schau gestellt werde, dies sei nicht der Fall, wenn die Fenster des Geschäftes mit undurchsichtiger Sichtfolie abgeklebt seien, eine Anbringung von Werbung am Fenster ändere daran nichts.
Hinweis: Wer als Unternehmer die Regeln der Preisangabeverordnung (PAngV) nicht beachtet, läuft Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers zu erhalten. Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben oder wenn Sie der Meinung sind, Ihr Mitbewerber hält sich nicht an die Regeln der PAngV, dann können Sie mich gerne ansprechen. Ich freue mich auf Ihren Anruf.
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